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Photovoltaiksteuer

& EEG-Änderungen

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Änderung der Einspeisevergütung ab 01. Februar 2024

Im gesamten Jahr 2023 gab es keine Reduzierung der Einspeisetarife für Photovoltaikanlagen in Deutschland, wie im EEG 2023 festgelegt. Jedoch ist ab dem 1. Februar 2024 eine Senkung um ein Prozent geplant. Diese betrifft die festgelegten Werte für Photovoltaikanlagen und gilt auch für die festen Einspeisevergütungen, die 0,4 Cent pro Kilowattstunde unter den Erlösen aus der Direktvermarktung liegen.


Derzeit variieren die Fördersätze für Photovoltaikanlagen bis zu einer Leistung von 100 Kilowatt, die auf Gebäuden und Lärmschutzwänden installiert sind, je nach genauer Größe der Systeme und der Art der Einspeisung. Bei Teileinspeisung liegen die Sätze zwischen 8,20 und 5,80 Cent pro Kilowattstunde. Bei Volleinspeisung gibt es eine feste Einspeisevergütung zwischen 13,00 und 10,90 Cent pro Kilowattstunde. Für andere Anlagen betragen die Sätze in beiden Kategorien 6,60 Cent pro Kilowattstunde.

Der anzulegende Wert für Anlagen ab 100 Kilowatt Leistung in der Direktvermarktung liegt zwischen 8,60 und 6,20 Cent pro Kilowattstunde bei Überschusseinspeisung und zwischen 13,40 und 8,10 Cent pro Kilowattstunde bei Volleinspeisung.

Bei sonstigen Anlagen beträgt der anzulegende Wert 7,00 Cent pro Kilowattstunde.

Alle diese Beträge sollen ab dem 1. Februar um ein Prozent gesenkt werden. Darüber hinaus sieht das EEG 2023 ab dem nächsten Jahr eine halbjährliche Degression der Förderung vor.

Zum 1. August würde die Förderung um ein weiteres Prozent reduziert werden. Ab dem 1. Februar würden die anzulegenden Werte daher zwischen 6,14 und 13,27 Cent pro Kilowattstunde liegen. Die feste Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen bis 100 Kilowatt Leistung würde entsprechend weiterhin um 0,4 Cent pro Kilowattstunde reduziert.

Einspeisevergütung 2024
Einspeisevergütung 2024
Datum der Inbetriebnahme Art der Einspeisung bis 10 kWp (ct./kWh) 10 bis 40 kWp (ct./kWh) 40 bis 100 kWp (ct./kWh)
01.02.2024
bis
31.07.2024
Teil-
Einspeisung
8,1 7,0 5,7
Voll-
Einspeisung
12,9 10,8 10,8
ab
01.08.2024
Teil-
Einspeisung
8,0 6,9 5,6
Voll-
Einspeisung
12,8 10,7 10,7

Steuererleichterung für die Photovoltaik und EEG-Änderungen

Steuerbefreiung für private Photovoltaikanlagen ab 01.01.2022


Betreiber einer Photovoltaikanlage unterlagen bisher der Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer, wenn Sie

"den erzeugten Strom ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz

eingespeist haben". Dieses wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 jetzt geändert.


Betreiber von privaten Photovoltaikanlagen bis 30 kWp müssen rückwirkend zum 1. Januar 2022, keine Einkommens-

und Gewerbesteuer für die aus der Anlage erwirtschafteten Erträge mehr bezahlen.

Außerdem entfällt zum 01.01.2023 die 19-prozentige Mehrwertsteuer für den Kauf und die Installation von Photovoltaik-Anlagen, einschließlich Batteriespeichern.

Es wird ein neuer Mehrwertsteuersatz mit 0 % angewandt, sofern die Anlage 2023 in Betrieb geht und nicht die Größe von 30 kWp überschreitet.


Für alle Photovoltaikanlagen, die bereits vor dem 1.1.2023 in Betrieb gegangen sind, gelten die bisherigen Regelungen und Wahlrechte zur Umsatzsteuer weiter.

Wer in 2022 z.B. zur Regelbesteuerung optiert hat, für den bleibt dies auch ab 2023 noch maßgebend. Allerdings wird im Regelfall eine möglichst frühe Rückkehr zum Status eines Kleinunternehmers zu empfehlen sein.

Dies ist ohne steuerliche Nachteile frühestens nach Ablauf des Berichtigungszeitraums nach §15a UStG und damit nach 5Jahren möglich.


Mit dieser neuen Regelung sollen steuerliche Hürden genommen werden und somit der Ausbau der erneuerbaren Energien beschleunigt werden.

PV Steuer

Neue Steuerregeln für die Photovoltaik


Umsatzsteuersatz 0 % greift wenn:


- bei Lieferung und Installation einer Photovoltaikanlage mit notwendigem Zubehör inklusive eines Batteriespeichers
- bei Anlagen auf Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden und Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden
- Größe der Anlage nicht 30 kWp überschreitet
- die Lieferungen und Installationen ab 1.1.2023 stattfindet, maßgeblich ist das Inbetriebnahmedatum lt. Marktstammdatenregister


Einkommensteuer-Befreiung:


- Einkünfte (und Entnahmen) beim Betreiben von Photovoltaik-Anlagen sind von der Einkommensteuer befreit
- Anzuwenden bei Anlagen bis max. 30 kWp Leistung auf Einfamilienhäusern (und anderen Gebäuden), bei Mehrfamilienhäusern 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheiten
- Insgesamt nicht mehr als 100 kWp pro Steuerperson möglich
- Auch bei Bestandsanlagen, wenn die Kriterien erfüllt sind, gilt die Befreiung
- Abschreibungen und laufende Kosten der Anlage können nicht mehr geltend gemacht werden
- Regelung gilt auch rückwirkend schon für das Steuerjahr 2022 möglich
- Keine Änderung der Steuerbescheide für die Steuerjahre bis 2021 mehr möglich (anders als bei der bisherigen Liebhabereiregelung)
- Die Liebhaberei-Regelung entfällt künftig

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine steuerliche Beratung im Einzelfall vornehmen dürfen und können, im Zweifelsfall kontaktieren Sie bitte einen Steuerberater der Sie in diesen Fragen kompetent beraten wird.

EEG Reform 2023 - 70 % Regelung fällt


Die „70-Prozent-Regelung“ bzw. Wirkleistungsbegrenzung, die bislang für alle Photovoltaik-Anlagen bis 25 kW galt, wurde im Rahmen des Energiesicherungsgesetzes im Oktober von der Bundesregierung abgekündigt. Dies gilt für alle PV-Neuanlagen, die seit dem 14.09.2022 in Betrieb gegangen sind.


Zusätzlich wird die 70-Prozent-Regelung ab dem 1. Januar 2023 auch bei allen Photovoltaik-Bestandsanlagen bis einschließlich 7 kW installierter Leistung aufgehoben.

Bei Bestandsanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 kW, aber weniger als 30 kW gilt die bereits im Gesetz definierte Lösung für 2023, die den Einbau eines intelligenten Messsystems, eines „Smart Meters“ vorgibt, um sich von der 70-Prozent-Regel zu befreien.



Neue Vergütungssätze nach EEG


Für Anlagen, die seit dem 30. Juli 2022 in Betrieb genommen wurden, gelten neue Vergütungssätze.

Unterschieden wird zwischen Volleinspeise- und Eigenversorgungsanlagen.

Anlagen mit Eigenversorgung bekommen jetzt höhere Vergütungssätze als feste Einspeisevergütung:

- Anlagen bis 10 kWp erhalten 8,2 Cent pro kWh.

- Ist die Anlage größer, erhält der Anlagenteil ab 10 kWp 7,1 Cent pro kWh.


Beispiel Eigenversorgungsanlage:

Eine 15 kWp-Anlage mit Eigenstromnutzung erhält dann für die ersten 10 kWp 8,2 Cent pro kWh

und für die verbleibenden 5 kWp 7,1 Cent pro kWh, im Durchschnitt also 7,8 Cent pro Kilowattstunde.


Anlagen mit Volleinspeisung erhalten einen noch höheren Vergütungssatz. Für diese höhere Vergütung muss die Anlage im Jahr 2022 vor Inbetriebnahme als Volleinspeise-Anlage dem zuständigen Netzbetreiber gemeldet werden. Um auch in den kommenden Jahren von den Volleinspeise-Vergütungssätzen zu profitieren, müssen Sie das jeweils vor dem 1. Dezember des Vorjahres nochmals an den Netzbetreiber melden.


Beispiel Volleinspeiseranlage:

Eine 15 kWp-Anlage mit Volleinspeisung erhält dann für die ersten 10 kWp 13,0 Cent pro kWh

und für die verbleibenden 5 kWp 10,9 Cent pro kWh, im Durchschnitt also 12,3 Cent pro Kilowattstunde.


Wenn Vergütungssätze in der Höhe von 13,4 bzw. 8,6 Cent für Anlagen bis 10 kWp genannt werden, sind das die „anzulegenden Werte des Marktprämienmodells“, die ausbezahlt werden, hierbei verkaufen Sie den Strom an einen Direktvermarkter.

Das ist bei typischen kleinen PV-Haus-Anlagen nicht der Fall, weil sich bei ihnen der Stromverkauf an einen Direktvermarkter in der Regel nicht lohnt.

Die angegebenen Vergütungssätze sind dem EEG 2023 entnommen, das seit dem 30. Juli 2022 in Kraft ist. Die Werte der festen Einspeisevergütung stehen jedoch nicht direkt im Gesetzestext, sondern berechnen sich aus unterschiedlichen Angaben und Regelungen des EEG 2023.


EEG-Vergütungssätze