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Förderung von Ladeinfrastruktur
für Elektrofahrzeuge

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Förderung von Ladestationen & Wallboxen für Elektrofahrzeuge

Neues Förderprogramm für E-Ladestationen von der Bezirksregierung Arnsberg

Wer kann einen Antrag stellen?

  • Natürliche Personen als Privatpersonen, sofern diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben, Wohnungseigentümergemeinschaften
  • Natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen
  • Personengesellschaften
  • juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts 
  • Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) und kommunale Betriebe, sofern diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben.

Wieviel Förderung gibt es?

Was wird gefördert?

  1. Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge
  2. Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge

          Zuwendungsfähig sind Ausgaben für:

  • Ladesäule beziehungsweise Wallbox, angeschlagenes Kabel, Leistungselektronik, Authentifizierung- und Bezahlsysteme
  • Lastmanagement bei mehreren Ladepunkten
  • Energiemanagementsysteme
  • Kennzeichnung, Parkplatzmarkierung
  • Anfahrschutz, Beleuchtung
  • Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche
  • Montage und Inbetriebnahme
  • Netzanschluss
  • Ertüchtigung eines bestehenden Netzanschlusses

          Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung.

Nicht öffentliche Ladeinfrastruktur

Ladepunkte < 50 Kilowatt:

natürliche Personen als Privatpersonen, sofern diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben, Wohnungseigentümergemeinschaften, natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen, Personengesellschaften, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts

  • 1.500 Euro je Ladepunkt nur in Verbindung mit einer neu zu errichtenden Erneuerbaren-Energien-Anlage

          oder

  • 1.000 Euro je Ladepunkt für Ladepunkte an Stellplätzen für Beschäftigte, Mietende von Wohngebäuden oder an Eigentumswohnungsanlagen, die nicht mit Strom aus einer neu errichteten Erneuerbaren-Energien-Anlage betrieben wird.

Ladepunkte ≥ 50 Kilowatt:

natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen, Personengesellschaften, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts 

  • 200 Euro je Kilowatt Ladeleistung (nur in Verbindung mit einem Grünstromvertrag; keine neu zu errichtende Erneuerbare-Energie-Anlage notwendig)

          oder

  • 250 Euro je Kilowatt Ladeleistung für Ladepunkte, wenn die Ladeinfrastruktur zumindest teilweise mit vor Ort eigenerzeugtem Strom aus einer neu errichteten Erneuerbare-Energien-Anlage betrieben wird. Die Stromerzeugungsanlage muss dazu eine Nennleistung von mindestens 0,2 Kilowatt je Kilowatt Ladeleistung aufweisen.

Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) und kommunale Betriebe, sofern diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben

  • 250 Euro je Kilowatt Ladeleistung für Ladepunkte mit mindestens 50 Kilowatt 
  • Die Ladeinfrastruktur darf ausschließlich nicht-wirtschaftlich genutzt werden.

 

Öffentliche Ladeinfrastruktur

Natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen, Personengesellschaften, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts 

Ladepunkte < 50 Kilowatt

  • 1.500 Euro je Ladepunkt mit einer Ladeleistung kleiner 50 Kilowatt

Ladepunkte ≥ 50 Kilowatt

  • 250 Euro pro Kilowatt

Zuwendungen unterhalb einer Bagatellgrenze von 500 Euro werden nicht bewilligt beziehungsweise ausgezahlt. 

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

Voraussetzung für die Förderung ist, dass der für den Ladevorgang erforderliche Strom aus erneuerbaren Energien (Grünstrom-Liefervertrag) oder zumindest teilweise aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativen Strom (zum Beispiel Photovoltaik-Anlage) stammt beziehungsweise die Stromerzeugungsanlage eine Mindestnennleistung aufweisen muss.

Die Installation und der Aufbau der Ladeinfrastruktur hat durch einen Fachunternehmer unter Beachtung der Ladesäulenverordnung zu erfolgen.

Die Ladeleistung je Ladepunkt muss mindestens 11 beziehungsweise 50 Kilowatt betragen.

Bei öffentlicher Ladeinfrastruktur ist die Antragstellung ausgeschlossen, soweit im Einzelfall noch mit Erfolg ein Antrag für ein anderes Förderprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen gestellt werden kann oder soweit noch Mittel aus einem erfolgreich beschiedenen Antrag für ein solches Förderprogramm abgerufen werden kann.

Hier geht's zum Antragsformular

Sehr geehrte Interessenten, bitte beachten Sie, dass wir aus Kapazitätsgründen Ladestationen nur zeitgleich mit dem Bau einer Photovoltaikanlage installieren können.

Wir beraten Sie gerne